4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: In Bezug auf C.________ und die A.________ enthält das Schreiben keine Anhaltspunkte auf strafbare Handlungen. Ebenso ist unklar, in welcher Beziehung C.________ und D.________ stehen.