3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung notwendigen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein.