Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. 1.4 Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Identitätskarte ihres Sohnes H.________ (Schreibweise gemäss GERES des Kantons Bern: H.________) nach. 1.5 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel respektive das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).