Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 290 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte Verantwortliche der A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafklage Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 13. Juni 2019 (BM 19 20417) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Schreiben vom 25. April 2019 reichte die Strafklägerin B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein. Die Anzeige ist in französischer Sprache verfasst. Die Beschwerdeführerin brachte dar- in vor, dass der Chef der A.________ ihren Sohn C.________ zerstören wolle, in- dem er ihm Drogen verabreiche. Sie ersuchte um eine dringende Intervention, da- mit ihr Sohn die Stiftung verlassen könne. Der Chef der Stiftung wolle ihren Sohn zerstören, um D.________ (Schreibweise gemäss GERES des Kantons Bern: D.________) zu schützen. Dieser wohne in E.________ (Ortschaft). D.________ lebe seit 1994 unter einer falschen Identität in der Schweiz. Er heisse eigentlich F.________. Dies bestätige ein Dokument der «Délégation Générale de Palestine de Suisse» vom 28. Februar 2001. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Strafanzeige eine Kopie dieses Dokuments bei. Weiter führte sie aus, dass die Gemeinde G.________ (Ortschaft) für die Platzierung ihres Sohnes in der A.________ ver- antwortlich sei. Ausserdem habe die Gemeinde G.________ (Ortschaft) die Schweizer Dokumente ihres Sohnes H.________ gefälscht. Ihr Sohn H.________ sei am 16. September 1996 geboren worden und sein Vater sei D.________. Sie sei nie mit ihm verheiratet gewesen. D.________ habe eine falsche Identität benützt, um H.________ am 31. Oktober 1996 in der Gemeinde Köniz anzuerken- nen. Der Kanton Bern und die Gemeine G.________ (Ortschaft) hätten bereits ih- ren Sohn H.________ zerstört, indem sie ihn in die Drogen hätten abstürzen las- sen. Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie am 25. Februar 2018 I.________ geheiratet und dadurch das Bürgerrecht in Fribourg erworben habe. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft leitete die Strafanzeige der Beschwerdeführerin am 29. April 2019 an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) weiter. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 nahm diese das Ver- fahren nicht an die Hand. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) eine in französischer Sprache verfasste Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. 1.4 Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Identitätskarte ihres Sohnes H.________ (Schreibweise gemäss GERES des Kan- tons Bern: H.________) nach. 1.5 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwech- sel respektive das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- 2 ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtan- handnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet hinge- gen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Poli- zei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafun- tersuchung notwendigen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll sich auf eine plausible Tatsachengrundlage stützen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweis). 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: In Bezug auf C.________ und die A.________ enthält das Schreiben keine Anhaltspunkte auf strafba- re Handlungen. Ebenso ist unklar, in welcher Beziehung C.________ und D.________ stehen. Im GERES des Kantons Bern findet sich ein Eintrag für H.________, geb. 16.09.1996, Sohn der B.________ und des D.________. D.________ lebte dem Eintrag zufolge bis am 31.07.2018 bei sei- nem Vater am J.________weg ________ (Strassen-Nr.) in E.________ (Ortschaft). Hierbei dürfte es sich um den ebenfalls erwähnten Sohn H.________ handeln. Aus dem Eintrag betr. D.________ (Schreibweise gem. GERES), geb. 13.05.1964, ergibt sich im Weiteren auch kein Hinweis auf eine falsche Identität, auch nicht in Bezug auf das eingereichte Dokument aus dem Jahr 2001. Die von B.________ erwähnte mögliche strafbare Handlung bei der Anerkennung der Vaterschaft am 31.10.1996 für den Sohn H.________ stammt aus dem Jahr 1996 und wäre demnach verjährt (Art. 97 Abs. 1 Bst. b und c StGB). Mangels konkreter Hinweise auf strafbare Handlungen wird das Verfahren nicht an die Hand genom- men. 5. 5.1 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand genommen habe, um das Staatssekretariat für Migration (abgekürzt: SEM), den Kanton Bern, den Kanton Fribourg sowie die Gemeinde G.________ (Ortschaft) zu schützen. Diese Behörden hätten ihr kommunales und kantonales Bürgerrecht so- wie ihren Sohn H.________ benützt, um D.________ unter einer falschen Identität einzubürgern. 5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erinnern an Verschwörungstheorien. Sie sind schwer verständlich und erwecken den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin generell gegen die staatlichen Behörden opponieren will. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich aus der Strafanzeige keine konkreten Hinweise auf straf- 3 bare Handlungen der Beschuldigten feststellen lassen. Soweit die Beschwerdefüh- rerin geltend macht, dass der Chef der A.________ ihrem Sohn C.________ Dro- gen verabreiche, um D.________ zu schützen, sind ihre Anschuldigungen un- glaubhaft. Sie begründen keinen Anfangsverdacht. Die Staatsanwaltschaft hat da- mit das Verfahren gegen die Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin - den Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten) Bern, 3. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5