Dies stelle eine Schwierigkeit dar, da es nicht möglich sei, die Umstände künftiger Straftaten vorherzusagen. Hier müsse ernsthaft bezweifelt werden, ob erkennungsdienstliche Massnahmen zur Aufklärung ähnlich gelagerter Delikte notwendig seien und Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO erfüllen würden. Zumindest drei der beschuldigten Personen seien polizeilich kontrolliert worden, nachdem sie sich mittels Ketten an den Eingang der Übergabestelle gekettet hätten. Die Staatsanwaltschaft behaupte nicht, dass sich die Personen einer Kontrolle durch die Polizei zu entziehen versucht hätten.