Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 und 3.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4).