260 StPO). Auch wenn die Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung relativ niedrig sind (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N 10 zu Art. 260) müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus dieser dennoch mindestens die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung ersichtlich sein, was bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2019, wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, nicht der Fall ist. Somit verletzt die ursprüngliche Verfügung das rechtliche Gehör […].