Die Beschwerdekammer erachtet, insbesondere mit Blick auf die Parallelität zum Verfahren BK 19 281, hierfür einen Betrag von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 ist durch die Beschwerde des Beschuldigten nicht direkt betroffen, weshalb sie nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde. Dementsprechend sind ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.