5. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer dem Straf- und Zivilkläger 2 gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Da Rechtsanwalt F.________ weder eine Honorarnote eingereicht, noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Die Beschwerdekammer erachtet, insbesondere mit Blick auf die Parallelität zum Verfahren BK 19 281, hierfür einen Betrag von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen.