im Verfahren zuzulassen. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, konnte auf das Ansetzen einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da im Ergebnis auf die Beschwerde gesamthaft nicht eingetreten wird, wird der Beschwerdeführer vollumfänglich kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.00 festgesetzt und nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer auferlegt.