Art. 121 Abs. 1 StPO gelten könne. Er nennt weder rechtliche noch tatsächliche Gründe, weshalb die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, den Straf- und Zivilkläger 2 gestützt auf die genannten Bestimmungen im Verfahren zuzulassen, falsch oder unangemessen sein sollte. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach. Infolgedessen wird auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten, als der Beschwerdeführer beantragt, der Straf- und Zivilkläger 2 sei nicht als Rechtsnachfolger von H.________ sel. im Verfahren zuzulassen.