Zur Beschwerdelegitimation – welche mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2017 vom 17. Oktober 2017, wo das Bundesgericht auf eine Beschwerde eines Beschuldigten gegen die Zulassung einer Privatklägerin nicht eingetreten ist – nicht ohne weiteres als gegeben erachtet werden kann, macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen. Vor allem aber legt er mit keinem Wort dar, weshalb der nach italienischem Recht von H.________ sel. adoptierte Straf- und Zivilkläger 2 nicht als Angehöriger i.S.v. Art. 110 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und damit als Rechtsnachfolger i.S.v. Art. 121 Abs. 1 StPO gelten könne.