3.2 Die Beschwerdeschrift äussert sich zum Kernthema, nämlich zur Frage, ob der Straf- und Zivilkläger 2 als solcher im Verfahren zuzulassen ist, nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der Staatsanwaltschaft pauschal fehlende Kompetenz für die Beurteilung dieser Frage zu unterstellen und die Anordnung eines Rechtsgutachtens zu verlangen.