3. 3.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat insbesondere genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Es ist genau anzuführen, aus welchen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründen ein anderslautender Entscheid und damit Änderungen i.S.v. Art. 385 Abs. 1 Bst. a StPO angezeigt sind (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 385 StPO).