Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, die Staatsanwaltschaft habe sich mit keinem Wort mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein rechtskräftiger Adoptionsentscheid vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sei, das ausländische Recht und die damit einhergehende Frage der Rechtmässigkeit der Adoption zu ermitteln, weshalb dazu ein Gutachten einzuholen sei. Die Klärung dieser Frage rechtfertige sich bereits heute, zumal damit Zeit und Kosten für das weitere Verfahren eingespart werden könnten.