2 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Gleichzeitig darf der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern muss rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2). 2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, die Staatsanwaltschaft habe sich mit keinem Wort mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein rechtskräftiger Adoptionsentscheid vorliege.