Weiter sei festzustellen, dass kein Beschwerdegrund i.S.v. Art. 393 Abs. 2 StPO vorliege, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die fallführende a.o. Staatsanwältin plädierte als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft am 16. Juli 2019 ebenfalls für eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer erklärte am 7. Oktober 2019 nach mehrmals erstreckter Frist, auf weitere Ausführungen zu verzichten.