__ zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Beweiserhebung und Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern. Am 21. Juni 2019 hatte die Straf- und Zivilklägerin 1 ebenfalls Beschwerde gegen die genannte Verfügung eingereicht und deren Aufhebung beantragt (vgl. dazu BK 19 281). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 2) am 12. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weiter sei festzustellen, dass kein Beschwerdegrund i.S.v.