___ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 1), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Erstellung eines Rechtsgutachtens durch das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung der Universität Lausanne wies die Staatsanwaltschaft ab (Ziff. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Juni 2019 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und E.________ sei im Verfahren W 17 280 nicht als Rechtsnachfolger von H.________ zuzulassen.