Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 288 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter Schlup Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. a.o. Staatsanwältin G.________, Kantonale Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern C.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger 2 Gegenstand Rechtsnachfolge / Abweisung Beweisanträge Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 13. Juni 2019 (W 17 280) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Verfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Veruntreu- ung. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 liess sie E.________ als Rechtsnachfolger der verstorbenen H.________ sel. als Privatkläger im Verfahren zu (Ziff. 1). Einen Beweisantrag der C.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 1), vertre- ten durch Rechtsanwalt D.________, auf Erstellung eines Rechtsgutachtens durch das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung der Universität Lausanne wies die Staatsanwaltschaft ab (Ziff. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Juni 2019 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und E.________ sei im Verfahren W 17 280 nicht als Rechtsnachfolger von H.________ zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Beweiserhebung und Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Kantons Bern. Am 21. Juni 2019 hatte die Straf- und Zivilklägerin 1 ebenfalls Beschwerde gegen die genannte Verfügung eingereicht und deren Auf- hebung beantragt (vgl. dazu BK 19 281). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 2) am 12. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weiter sei festzustellen, dass kein Beschwerdegrund i.S.v. Art. 393 Abs. 2 StPO vorliege, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die fallführende a.o. Staatsanwältin plädierte als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft am 16. Juli 2019 ebenfalls für eine kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Be- schwerdeführer erklärte am 7. Oktober 2019 nach mehrmals erstreckter Frist, auf weitere Ausführungen zu verzichten. 2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können grundsätzlich innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erst- instanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). 2.1 Die genannte Bestimmung soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhin- dern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Von einem nicht wieder gutzuma- chenden Rechtsnachteil wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgen- des günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Der Beschwerdeführer hat mit anderen Worten zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Be- weisverlust führen würde (BGE 136 IV 92 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014; 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO). Es muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Gleichzeitig darf der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern muss rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2). 2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, die Staatsanwaltschaft habe sich mit keinem Wort mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein rechtskräftiger Adoptionsentscheid vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass die Staatsan- waltschaft nicht in der Lage sei, das ausländische Recht und die damit einherge- hende Frage der Rechtmässigkeit der Adoption zu ermitteln, weshalb dazu ein Gutachten einzuholen sei. Die Klärung dieser Frage rechtfertige sich bereits heute, zumal damit Zeit und Kosten für das weitere Verfahren eingespart werden könnten. 2.3 Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer den drohenden Beweis- verlust nicht hinreichend zu begründen. Zunächst ist nicht klar, weshalb die Staats- anwaltschaft nicht dazu befähigt sein sollte, die Rechtmässigkeit der nach italieni- schem Recht erfolgten Adoption zu prüfen und es hierfür ein Gutachten brauchen soll. Zudem reicht der pauschale Verweis, mit der gutachterlichen Klärung dieser Frage liessen sich Zeit und Kosten für das weitere Verfahren einsparen, nicht aus, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen. Überhaupt legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, worin konkret sein Nachteil bestehen soll, wenn der Straf- und Zivilkläger 2 sich am Verfahren beteiligt. Soweit der Be- schwerdeführer also indirekt, indem er sich auf die angefochtene Verfügung be- zieht und deren Aufhebung beantragt, verlangt, es sei ein Rechtsgutachten über die Rechtsgültigkeit der Adoption einzuholen, wird auf die Beschwerde nicht einge- treten. 3. 3.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat insbesondere genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie an- ficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Es ist genau anzuführen, aus welchen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründen ein anderslautender Entscheid und damit Änderungen i.S.v. Art. 385 Abs. 1 Bst. a StPO angezeigt sind (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 385 StPO). Da- zu gehört auch, sich mit den Beschwerdevoraussetzungen, wie etwa der Legitima- tion, auseinanderzusetzen (GUIDON, a.a.O., N. 9c zu Art. 396 StPO). Von fachkun- digen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Be- schwerde formgerecht einreichen. Entsprechend muss in solchen Fällen in der Re- gel, wenn nicht ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis infrage kommen, keine Nachfrist zur Verbesserung (Art. 385 Abs. 2 StPO) angesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Be- schwerdeführung vorweisen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittel- 3 bar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 382 StPO). 3.2 Die Beschwerdeschrift äussert sich zum Kernthema, nämlich zur Frage, ob der Straf- und Zivilkläger 2 als solcher im Verfahren zuzulassen ist, nicht. Der Be- schwerdeführer beschränkt sich darauf, der Staatsanwaltschaft pauschal fehlende Kompetenz für die Beurteilung dieser Frage zu unterstellen und die Anordnung ei- nes Rechtsgutachtens zu verlangen. Zur Beschwerdelegitimation – welche mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2017 vom 17. Oktober 2017, wo das Bundesgericht auf eine Beschwerde eines Beschuldigten gegen die Zulassung einer Privatklägerin nicht eingetreten ist – nicht ohne weiteres als gegeben erachtet werden kann, macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen. Vor allem aber legt er mit keinem Wort dar, weshalb der nach italienischem Recht von H.________ sel. adoptierte Straf- und Zivilkläger 2 nicht als Angehöriger i.S.v. Art. 110 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und damit als Rechtsnachfolger i.S.v. Art. 121 Abs. 1 StPO gelten könne. Er nennt weder rechtliche noch tatsächliche Grün- de, weshalb die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, den Straf- und Zivilkläger 2 gestützt auf die genannten Bestimmungen im Verfahren zuzulassen, falsch oder unangemessen sein sollte. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begrün- dungspflicht nicht nach. Infolgedessen wird auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten, als der Beschwerdeführer beantragt, der Straf- und Zivilkläger 2 sei nicht als Rechtsnachfolger von H.________ sel. im Verfahren zuzulassen. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, konnte auf das Ansetzen einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da im Ergebnis auf die Beschwerde gesamthaft nicht eingetreten wird, wird der Beschwerdeführer vollum- fänglich kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.00 festgesetzt und nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer dem Straf- und Zivilkläger 2 gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Da Rechtsanwalt F.________ weder eine Honorarnote eingereicht, noch die Einreichung einer sol- chen in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Die Beschwerdekammer erachtet, insbesondere mit Blick auf die Parallelität zum Verfahren BK 19 281, hierfür einen Betrag von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 ist durch die Beschwerde des Beschuldigten nicht di- rekt betroffen, weshalb sie nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde. Dement- sprechend sind ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nach- teile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger 2 für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - dem Straf- und Zivilkläger 2, v.d. Rechtsanwalt F.________ - a.o. Staatsanwältin G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsde- likte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 13. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5