433 Abs. 1 Bst. a StPO; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2019 E. 6). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘586.20 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.