4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Eine Entschädigung ist ihm dementsprechend keine auszurichten. Der Straf- und Zivilklägerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt D.________ gibt insgesamt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung von CHF 3‘586.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst.