Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Aus den gleichen Gründen verpflichtete das Regionalgericht den Beschwerdeführer schliesslich mit ausreichender Begründung, der Straf- und Zivilklägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘779.15 zu bezahlen. Diese Entschädigung ist im Beschwerdeverfahren nicht neu festzusetzen (vgl. aber Rechtsbegehren 4 der Straf- und Zivilklägerin), da infolge Beschwerdeabweisung die angefochtene Verfügung rechtskräftig werden wird. 3.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.