Angesichts der Begründung, auch wenn sie sich wortlautgemäss nur auf Dispositivziffer 2 bezieht, liegt es mithin auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430. Abs. 1 Bst. a StPO keine Entschädigung ausgerichtet wurde, da er – wie einlässlich dargelegt – rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat. Der Kostenentscheid präjudiziert grundsätzlich den Entschädigungsentscheid. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.