Die Anrufung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO und des Prinzips iura novit curia ist unbehelflich. 3.7 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 keine ausdrückliche Begründung für deren Dispositivziffer 3 enthält. Die Voraussetzungen für die Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO und für die Auferlegung der Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind allerdings identisch. Angesichts der Begründung, auch wenn sie sich wortlautgemäss nur auf Dispositivziffer 2 bezieht, liegt es mithin auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.