5 des Prozesses bewirkt. Eine bloss teilweise Auferlegung rechtfertigt sich nicht. Davon, dass der Beschwerdeführer bloss eine «ausserordentlich kleine subjektive Verantwortung» trage, kann keine Rede sein. Das Regionalgericht hat diese «Kann»-Vorschrift korrekt angewendet. Die Anrufung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO und des Prinzips iura novit curia ist unbehelflich.