O., N. 29 zu Art. 426 StPO; zum auch gemäss Bundesgericht ausreichenden Abweichen vom Durchschnittsverhalten zudem vorne E. 3.1). Hier bedeutet dies, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden im zivilrechtlichen Sinne trifft, da die Pflichtverletzungen gemäss Art. 31 Abs. 1 sowie Art. 34 Abs. 1 und 2 SVG ein vom Durchschnittsverhalten abweichendes Verhalten darstellen. Infolge der dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde das Strafverfahren indes eingestellt. Aufgrund der aktenkundigen, klar nachgewiesenen Unfallverursachung durch den Beschwerdeführer sowie den damit zusammenhängenden Pflichtverletzungen i.S.v. Art. 31 Abs. 1 sowie Art.