Nicht erforderlich ist indes – anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, wenn er ausführen lässt: «weil im Tatzeitpunkt das subjektive Tatbestandsmerkmal der Schuld nicht erfüllt war» (Replik, Z. 11) – ein Verschulden im strafrechtlichen Sinne. Wird von diesem zivilrechtlichen Verschuldensbegriff ausgegangen, so ergibt sich mit DO- MEISEN, dass das Verhalten der beschuldigten Person eben dann schuldhaft ist, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durchschnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden (siehe DOMEISEN, a.a.O., N. 29 zu Art.