Die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO setzt ein im zivilrechtlichen Sinne (respektive ein den zivilrechtlichen Grundsätzen der Haftung angenähertes) schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus. Nicht erforderlich ist indes – anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, wenn er ausführen lässt: «weil im Tatzeitpunkt das subjektive Tatbestandsmerkmal der Schuld nicht erfüllt war» (Replik, Z. 11) – ein Verschulden im strafrechtlichen Sinne.