2019, N. 7 zu Art. 125 StGB). Die Frage nach seinem allgemeinen Gesundheitszustand spielt vor diesem Hintergrund keine – oder jedenfalls keine tragende – Rolle. Anzumerken ist bloss: Wenn sein «gesundheitlicher Zustand» tatsächlich an diesem Tag «in keiner Art und Weise eingeschränkt» (Beschwerde, A/2) gewesen wäre, wäre es ihm umso mehr vorwerfbar, dass er einen derart schwerwiegenden Fahrfehler begangen hat. Andernfalls müsste gefolgert werden, dass psychisch und physisch gesunden Menschen in einer ähnlichen Konstellation (Verfahrenseinstellung nach Verkehrsunfall aus irgendwelchen Gründen) nie die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten.