Vor diesem Hintergrund zielt die Argumentation der Verteidigung, im Strafbefehl sei kein Verschulden des Beschwerdeführers angenommen worden, ins Leere. Vielmehr hat er fahrlässig die Beherrschung seines Fahrzeugs verloren und ist deshalb auf die Gegenfahrbahn geraten (vgl. dazu detailliert auch E. 16 der angefochtenen Verfügung; zudem DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 426 StPO, 3. Lemma m.H. auf Urteil des Bundesgericht vom 18. August 1996; zur Konkurrenz zwischen Verletzungsdelikt [StGB] und Gefährdungsdelikt [SVG] ferner ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar StGB; 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 125 StGB).