4 das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.) an. Vor diesem Hintergrund zielt die Argumentation der Verteidigung, im Strafbefehl sei kein Verschulden des Beschwerdeführers angenommen worden, ins Leere.