Zur Begründung ist festzuhalten was folgt: In der Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 2. August 2018 steht geschrieben: «Dabei geriet er während der Fahrt plötzlich auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort frontal mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug VW Polo der Privatklägerin, welches durch den Aufprall in die angrenzende Wiese geschleudert wurde und auf dem Dach zum liegen kam». In rechtlicher Hinsicht wendete die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl sodann unter anderem Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG (Beherrschen des Fahrzeuges: Der Führer muss