Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin und des Regionalgerichts verwiesen werden (vorne E. 3.3 f.). Auch aus seinen replicando vorgebrachten Argumenten vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zur Begründung ist festzuhalten was folgt: