Es zitiere die Lehrmeinung von DOMEISEN, wonach das Verhalten der beschuldigten Person dann schuldhaft sei, wenn es von den unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweiche. Diese Lehrmeinung finde sich jedoch weder in anderen Kommentaren noch in der Judikatur zu Art. 426 StPO. Dies zu Recht, erkläre diese Definition zwar den Begriff der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens, habe aber mit dem subjektiven Tatbestandsmerkmal der Schuld nichts zu tun. Im Tatzeitpunkt sei das Tatbestandsmerkmal der Schuld nicht erfüllt gewesen. 3.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig.