Es finde sich auch der Verweis auf die Verstärkung von Hypotoniesymptomen bei Einnahme von gewissen Medikamenten. Mithin sei die Einschätzung des Regionalgerichts, eine plötzliche Fahrunfähigkeit sei fraglich, mit medizinischen Kenntnissen nicht vereinbar. Im Weiteren bringe es die Begriffe des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens durcheinander. Es zitiere die Lehrmeinung von DOMEISEN, wonach das Verhalten der beschuldigten Person dann schuldhaft sei, wenn es von den unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweiche.