Der Argumentation, im Strafbefehl sei kein Verschulden des Beschwerdeführers angenommen worden, weil er fahrlässig die Fahrzeugbeherrschung verloren und so auf die Gegenfahrbahn geraten sei, sei nicht zu folgen. 3.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, er sei seit der neuen Behandlung seiner Krankheit im Jahr 2012 wieder allgemein fahrfähig gewesen, habe aber wenige Sekunden vor dem Unfall diese Fahrfähigkeit plötzlich und unerwartet verloren. Das Regionalgericht erachte diese Argumentation als fragwürdig; eine Begründung dafür finde sich jedoch nicht.