Es sei unklar, was er mit einer ausserordentlich kleinen subjektiven Verantwortung meine. Die Straf- und Zivilklägerin habe in Anbetracht der schweren Verletzungen, die sie erlitten habe, Mühe, diesem Standpunkt zu folgen. 3.4 Das Regionalgericht macht geltend, in der angefochtenen Verfügung habe es einlässlich dargelegt, weshalb das gewählte Vorgehen mit der Unschuldsvermutung im Einklang stehe. Der Argumentation, im Strafbefehl sei kein Verschulden des Beschwerdeführers angenommen worden, weil er fahrlässig die Fahrzeugbeherrschung verloren und so auf die Gegenfahrbahn geraten sei, sei nicht zu folgen.