Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, die Weisungen der Fachärzte nicht beachtet zu haben, und auch, während der Fahrt plötzlich auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein, somit die Herrschaft über das Fahrzeug verloren zu haben. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs nach Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sei explizit unter den anwendbaren Rechts-