426 StPO erfüllt seien, dränge sich auf, einen die Hälfte nicht übersteigenden Teil der Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil seine subjektive Verantwortung ausserordentlich klein gewesen sei. 3.3 Die Straf- und Zivilklägerin entgegnet, die Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl vom 2. August 2018 entspreche den Anforderungen an den Anklagegrundsatz. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, die Weisungen der Fachärzte nicht beachtet zu haben, und auch, während der Fahrt plötzlich auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein, somit die Herrschaft über das Fahrzeug verloren zu haben.