Subsidiär wird zudem gerügt, dass sich das Regionalgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob nur ein Teil der Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären. Art. 426 Abs. 2 StPO sehe diese Möglichkeit vor, weshalb das Regionalgericht von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob eine teilweise Kostenauflage zu erfolgen habe. Sollte die Beschwerdekammer wider Erwarten zum Schluss kommen, dass die Voraussetzungen von Art. 426 StPO erfüllt seien, dränge sich auf, einen die Hälfte nicht übersteigenden Teil der Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil seine subjektive Verantwortung ausserordentlich klein gewesen sei.