Mithin stellt der Beschwerdeführer in Abrede, es habe ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten vorgelegen. Im Weiteren seien keine Anhaltspunkte zu finden, wonach die im Jahr 2012 nach Beginn der Therapie mit der Dopaminpumpe wiedererlangte Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers verloren gegangen und im Unfalljahr nicht mehr gegeben gewesen wäre. Subsidiär wird zudem gerügt, dass sich das Regionalgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob nur ein Teil der Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären.