Auch unmittelbar vor dem Unfall – als er einen Zwischenstopp in einer Gaststätte eingelegt habe, um einen Kaffee zu trinken und zu plaudern – sei sein gesundheitlicher Zustand in keiner Art eingeschränkt gewesen. Nichts habe erwarten lassen, er werde einige Minuten später einen neurologischen Blackout erleiden, der es ihm verunmöglichen würde, sein Auto zu lenken. Mithin stellt der Beschwerdeführer in Abrede, es habe ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten vorgelegen.