Der Beschwerdeführer lässt ausführen, mit Blick auf den als Anklage geltenden Strafbefehl sei es nie darum gegangen zu prüfen, ob er absichtlich oder fahrlässig die Beherrschung des Fahrzeugs verloren habe. Als er am 19. Mai 2017 losgefahren sei, habe er sich sehr wohl gefühlt. Auch unmittelbar vor dem Unfall – als er einen Zwischenstopp in einer Gaststätte eingelegt habe, um einen Kaffee zu trinken und zu plaudern – sei sein gesundheitlicher Zustand in keiner Art eingeschränkt gewesen.