426 Abs. 2 StPO sei bloss in wirklichen Ausnahmefällen und nicht schon bei einer Abweichung vom Durchschnittsverhalten anwendbar, als nicht stichhaltig. Dasselbe gilt für seinen Einwand, vorausgesetzt sei eine gewisse Intensität der Widerrechtlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2012 vom (Grundsatz der Verhältnismässigkeit) 15. Juli 2013 E. 2.2.1; kursive Hervorhebung hinzugefügt). 3.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, mit Blick auf den als Anklage geltenden Strafbefehl sei es nie darum gegangen zu prüfen, ob er absichtlich oder fahrlässig die Beherrschung des Fahrzeugs verloren habe.