28 ZGB eine gewisse Intensität der Persönlichkeitsverletzung voraussetzt. Dies ist bei einem klaren Eingriff in die örtliche Bewegungsfreiheit zu bejahen (E. 2.1). Damit erweist sich die Argumentation des Beschwerdeführers, Art. 426 Abs. 2 StPO sei bloss in wirklichen Ausnahmefällen und nicht schon bei einer Abweichung vom Durchschnittsverhalten anwendbar, als nicht stichhaltig.