3. 3.1 Umstritten sind die Fragen der Kostenauferlegung trotz Einstellung des Verfahrens, die Verweigerung einer Entschädigung sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung auszurichten. Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt es, einer beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es