4. Der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'779.15 sowie für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zu bezahlen. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 beantragte das Regionalgericht sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 16. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.