Die Straf- und Zivilklägerin liess beantragen was folgt: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2019 sei abzuweisen. 2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei mangels Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers einzustellen. 3. Dem Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.