Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Parkinson’schen Erkrankung dauerhaft verhandlungsunfähig geworden. Das Regionalgericht auferlegte ihm die gesamten Verfahrenskosten, sprach ihm keine Entschädigung zu und verpflichtete ihn, der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung für ihre Rechtsvertretung auszurichten. Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 Beschwerde. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Die Straf- und Zivilklägerin liess beantragen was folgt: 1.